Interessante Gerichtsurteile zum Straßenverkehr

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Urteile zum Strassenverkehr

Illegales Autorennen

Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im Schuldspruch verschärft

Am 30. März 2007 kam es auf der Bundesstraße B 33 zwischen Stuttgart und Konstanz zu einem tödlichen Verkehrsunfall. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten zwei der Angeklagten mit ihren Pkws, einem getunten VW Golf und einem Porsche Carrera, mehrfach abgesprochene "Beschleunigungsrennen" durchgeführt. Als sie während eines dieser Rennen mit einem seitlichen Abstand von nur 30 cm nebeneinander auf der zweispurigen Straße mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h das Fahrzeug eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers überholten, gelangte einer der Pkws mit den Rädern auf den Grünstreifen neben der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch, das Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurückzusteuern, geriet der Pkw ins Schleudern und überschlug sich. Dabei wurden der Fahrer und der Beifahrer – beide waren nicht angeschnallt – aus dem Fahrzeug geschleudert.
An den hierbei erlittenen Verletzungen verstarb der Beifahrer.
Das Landgericht Konstanz hat die beiden an dem Rennen beteiligten Fahrer wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, den Beifahrer in dem nicht verunfallten Pkw Porsche wegen Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten; die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Ferner wurde allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperren für deren Wiedererteilung angeordnet.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Senat das Urteil bezüglich der beiden Fahrer im Schuldspruch dahin verschärft, dass sie auch der fahrlässigen Tötung schuldig sind. Das Landgericht wird über die Rechtsfolgenaussprüche neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen haben. Die Rechtsmittel der Angeklagten wurden verworfen.


Bundesgerichtshof: Urteil November 2008




Nötigung

Drängeln im Stadtverkehr kann strafbare Nötigung sein

Dichtes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann – insbesondere bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe – den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch erfüllen und zwar auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dies entschied die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilten Beschwerdeführers erfolglos. Der Beschwerdeführer war mit seinem Fahrzeug innerorts über eine Strecke von knapp 300 Metern bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h einem vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer dicht aufgefahren, um diesen zu schnellerem Fahren oder einer Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Dabei hatte er seine Lichthupe und – teilweise – auch die Hupe eingesetzt.

Bundesverfassungsgericht:    April 2007





Alkohol und Radfahren

Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad möglich

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftigauch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe. Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3).

Diese Entscheidung hat das Verwaltungsgericht aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus.


Bundesverwaltungsgericht: Urteil Mai 2008





Tödlicher Verkehrsunfall mit einem Lkw

BGH bestätigt die Verurteilung eines Firmenchefs wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls mit einem Lkw des Unternehmens

Im Juni 2004 verunfallte der Sattelschlepper eines größeren Speditionsunternehmens mit tödlichem Ausgang. Der Fahrer des Fahrzeugs verlor im niederländischen Kerkrade auf einer innerörtlichen Straße bei 6,8 % Gefälle die Kontrolle über das Fahrzeug, weil die Bremsen insgesamt versagten, und fuhr in einen Supermarkt. Dabei fanden sowohl der Fahrer als auch zwei Personen in dem Supermarkt den Tod.

Die Bremsprobleme an der Zugmaschine waren in der Firma bekannt. Eine Woche vor dem tödlichen Unfall hatte der leitende Mitarbeiter der firmeneigenen Kfz-Werkstatt den Juniorchef der Firmengruppe nach einer von ihm durchgeführten Bremsprobe auf den desolaten Zustand der Bremsen hingewiesen und dabei geäußert, das Fahrzeug sei nicht mehr beherrschbar, damit könne nicht mehr gefahren werden. Der Juniorchef ließ sich darauf jedoch nicht ein, sondern bestand darauf, dass der Fahrer die vorgesehenen Fahrten weiter durchführte.Das Landgericht hat wegen dieses Sachverhalts den Juniorchef und den Mitarbeiter der Kfz-Werkstatt jeweils der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und sie zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Juniorchefs als offensichtlich unbegründet verworfen.
Dagegen hat er auf die Revision des Werkstattmitarbeiters dessen Verurteilung aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat zwar bestätigt, dass neben dem Halter (hier der Firmenleitung) und dem Fahrer auch den Werkstattmitarbeiter die Pflicht traf, für die Verkehrssicherheit der seiner Kontrolle unterfallenden Firmenfahrzeuge zu sorgen und Gefahren für die Allgemeinheit aus dem Betrieb dieser Fahrzeuge entgegenzuwirken (sog. Garantenstellung und Garantenpflicht). Gegen diese Pflicht habe der Werkstattmitarbeiter auch verstoßen, indem er eine ihm mögliche und zumutbare Sichtkontrolle der Bremsanlage unterließ, weshalb ihm nicht auffiel, dass der Defekt nicht nur die Vorderrad-, sondern auch die Hinterradbremsen betraf. Doch hat der erkennende Senat es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass dieser Pflichtverstoß auch (mit)ursächlich für den tödlichen Verkehrsunfall war.
 
Bundesgerichtshof: Beschluss März 2008






Handy-Nutzung am Steuer

Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer aktuellen Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
Nach den der Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter. Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist.


Oberlandgericht Hamm: März 2008





Handyverbot am Steuer

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Handyverbot am Steuer

Gegen eine Rechtsanwältin wurde ein Bußgeld verhängt, da sie am Steuer ihres Fahrzeugs ein Mobiltelefon benutzt hatte. Im Hinblick darauf, dass sie in jüngerer Vergangenheit bereits in drei Fällen gegen das Handyverbot verstoßen hatte, setzte das Amtsgericht die Geldbuße auf 240 Euro fest. Das Oberlandesgericht
verwarf den hiergegen gerichteten Antrag der Rechtsanwältin. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung bestünden nicht.
Angesichts der Hartnäckigkeit mit der sich die Rechtsanwältin immer wieder über das Verbot hinwegsetze, erscheine eine Erhöhung der Regelbuße um das 6-fache auch als schuldangemessen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Rechtsanwältin, mit der diese das Handyverbot am Steuer als verfassungswidrig rügte, nicht zur Entscheidung angenommen.


Bundesverfassungsgericht: Mai 2008






Schuldanerkenntnis ohne Folgen

Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach einem Verkehrsunfall ( "Ich erkenne die Schuld an," "die Versicherung wird den Schaden sofort ausgleichen," Bezeichnung als "Unfallverursacher")


Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 16.6.2008 in einem Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalls entschieden, dass ein Unfallbeteiligter Erklärungen, wie „Ich erkenne die Schuld an“, „die Versicherung werde Schaden sofort ausgleichen“ oder die schriftliche Bezeichnung als „Unfallverursacher“, nicht als Schuldanerkenntnis zu werten seien. Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, können aber im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung  haben. Im zugrunde liegende Fall hatte der Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 cm großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, „er erkenne die Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen“.

Der Senat hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfallbeteiligten nach einem Unfall nicht als (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis gewertet werden können. So sei der Unfallbeteiligte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflichtversicherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen (§ 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)). Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfallbeteiligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfallbeteiligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.

Nach Auffassung des Senats können derartige Äußerungen eines Unfallbeteiligten, mit denen dieser einen eigenen Verursachungsbeitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 treffe.

Quelle: OLG Düsseldorf: Urteil Juni 2008







Alkoholisierter LKW - Fahrer verursacht schweren Unfall

Keine Bewährung für alkoholisierten LKW - Fahrer

In dem Revisionsverfahren gegen einen 49- jährigen Möbelhändler aus Heubach (Ostalbkreis) hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 22. Juni 2006 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 verworfen.
Der 49- jährige war wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt worden.
Dieses Urteil ist nun rechtskräftig.

Der nicht vorbestrafte Mann fuhr am 14. April 2005 mit seinem LKW auf einer Kreisstraße zwischen Böbingen und Zimmern in der Nähe von Schwäbisch Gmünd. In einer leichten Linkskurve kam er ohne äußeren Anlass nach rechts von der Fahrbahn ab. Beim Gegenlenken verlor er die Kontrolle über den LKW und schleuderte auf die linke Fahrbahnseite. Dort kam es zum Zusammenstoß mit einem auf der rechten Fahrbahn entgegenkommenden PKW. Durch den Zusammenprall der Fahrzeuge wurde der 31- jährige PKW- Fahrer so schwer verletzt, dass er noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen erlag. Er hinterlässt Ehefrau und drei Kinder.


Der LKW- Fahrer hatte mittags mindestens 4 Viertel Rotwein getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zur Unfallzeit 1,65 Promille.

Der Senat hat entschieden, dass angesichts des Verschuldens des LKW-Fahrers die verhängte Strafe von 1 Jahr 4 Monaten ohne Bewährung nicht zu beanstanden sei. Der Verurteilte sei zwar völlig unbescholten gewesen und er könnte seine berufliche Existenz als Zwischenhändler von Einrichtungsgegenständen für Gastronomiebetriebe verlieren; außerdem werde er im Strafvollzug längere Zeit nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner eigenen Familie beitragen können. Dem gegenüber stünde die hohe Alkoholisierung bei der Fahrt mit einem LKW und die schlimmen verschuldeten Folgen der Tat.


Quelle: OLG : Beschluss Juni 2006





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